Änderung der RoHS Richtlinie: Verbot von LeuchtstoffLAMPEN

Was hat es mit dem Verbot von Leuchtstofflampen auf sich?

Die RoHS Richtlinie wurde durch die EU-Kommission im Frühjahr 2022 neu definiert. Die RoHS Richtlinie (Restriction of the use of Hazards Substances) regelt die Beschränkung der Verwendung von Gefahrstoffen. Da Quecksilber als Gefahrstoff gilt, ist die Verwendung in elektronischen Geräten grundsätzlich verboten. Für T5- und T8-Leuchtstofflampen gab es bisher eine Ausnahmeregelung, welche jetzt jedoch durch ein Verkaufsverbot für die betroffenen Leuchtstofflampen abgeschafft wird. 

 

Welche Leuchtstofflampen werden verboten und ab wann?

Was gilt für bereits in Verkehr gebrachte oder bereits eingebaute Leuchtstofflampen?

Das Verbot gilt lediglich für das in Verkehr bringen von Leuchtstofflampen, daher müssen bereits verbaute Leuchtstofflampen nicht sofort ausgebaut und ersetzt werden. Sobald diese nicht mehr funktionieren, müssen sie als Sondermüll entsorgt werden und durch neue, den Richtlinien entsprechende Leuchtmittel ersetzt werden. Lampen, die zum Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden und somit noch im Handel verfügbar oder bei Kunden auf Lager liegen dürfen weiterhin verkauft und auch genutzt werden.

Lohnt sich ein Austausch schon bevor das Verbot in Kraft tritt?

Sowohl im Bezug auf die Preise als auch auf die  hohen Stromkosten, lohnt sich ein frühzeitiger Umstieg auf energieeffiziente LED Beleuchtung. Bei einem Umstieg profitiert man nicht nur von geringeren Kosten, sondern tut gleichzeitig etwas Gutes für Klima und Umwelt.

Warum LED Leuchtmittel als Ersatz?

  • hohe Energieeffizienz
  • lange Lebensdauer
  • keine schädlichen Chemikalien
  • umweltfreundlich
  • bis zu 60% weniger Stromkosten
  • hohe Beleuchtungsqualität
  • auf persönliche Bedürfnisse anpassbar

 

Die BEG - Bundesförderung nutzen um auf LED umzusteigen

Mit der BAFA Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude können Sie einen Zuschuss von bis zu 15% der Investitionskosten erhalten. Darüber hinaus sparen Sie durch den Einsatz energieeffizienter LED-Beleuchtung von NORKA noch bis zu 60% an Energie im Gegensatz zu einer Anlage mit VVG-Beleuchtung. Zusätzlich zu den Leuchten sind beispielsweise auch die Entsorgung alter Leuchten sowie Planungs-, Begleit- und Montagekosten förderfähig.

Was ändert sich im Bezug auf NORKA Produkte?

Für die von dem Verbot betroffenen Produkte bietet NORKA selbstverständlich passende Nachfolgeprodukte an.
Unsere LED-Lumenpakete orientieren sich an den Beleuchtungsstärken der konventionellen T5- und T8-Leuchtmittel.
Eine Reihe unserer LED-Produkte verfügt über mehrere Lumenpakete zur Auswahl – dieses Konzept nennen wir „Licht auf den Punkt“.
Die nachfolgende Tabelle stellt Vorschläge für den Einsatz von „Licht auf den Punkt“ Leuchten dar:

Leuchte mitMögliches Nachfolgeprodukt mit LEDAusführungLumenpaket
18 W, T8BERN LED, ERFURT LED, LUZERN 38 LED, MÜNCHEN LED, ZUG LED1-lampig, m600MC 3
2x 18 W, T8ERFURT LED2-lampig, m600MC 3
36 W, T8BERN LED, BITBURG LED, BRÜNN LED, COBURG LED, ERFURT LED, FULDA LED, GERA LED, 
JENA LED, LUZERN 38 LED, MÜNCHEN LED, NIGHTLINE, ZUG LED, ZUG LED AL
1-lampig, m1200MC 3
2x 36 W, T8ERFURT LED, GENF LED2-lampig, m1200MC 3
58 W, T8BERN LED, BITBURG LED, BRÜNN LED, COBURG LED, ERFURT LED, FULDA LED, GERA LED, 
JENA LED, LUZERN 38 LED, MÜNCHEN LED, NIGHTLINE, ZUG LED, ZUG LED AL
1-lampig, m1500MC 3
2x 58 W, T8ERFURT LED, GENF LED2-lampig, m1500MC 3

 

Interesse oder weitere Fragen?
Finden Sie Ihren Ansprechpartner: